Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen vom 26.02.2021 sind Vertragsbestandteil.

Ich nehme ausdrücklich zur Kenntnis, dass die im Vertragstext stehenden Vertragsbestimmungen, zwischen mir und Selbstlagerbox GmbH (nachstehend  Vermieter) bzw. dessen befugten Vertreter, der zur Vertragsunterzeichnung befugt ist, ausdrücklich besprochen und ausgehandelt wurden und dass die Vertreter des Vermieters nicht berechtigt und ermächtigt sind, Zusagen zu machen und Verpflichtungen einzugehen, die über den Inhalt des von den Parteien unterzeichneten Vertragstextes hinausgehen bzw. von diesem abweichen. Durch die Abgabe solcher Zusagen überschreitet der Vertreter seine Vollmacht.

1. Allgemeine Rechte des Mieters

Der Mieter hat das Recht, das angemietete Abteil ausschließlich für Lagerzwecke in Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen des Vermieters zu nutzen. Dieses Recht gilt ab Mietbeginn bis zur Beendigung des Mietvertrages.

2. Übernahme des Abteils

a.

Der Mieter hat das Abteil bei Übernahme zu kontrollieren und Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich zu melden. Erfolgt eine solche Meldung nicht, wird davon ausgegangen, dass das Abteil in reinem, und unbeschädigtem Zustand übernommen wurde.

b.

Der Mieter ist verpflichtet bei Vertragsende das Abteil im selben gereinigten und besenreinen Zu-stand wie es übernommen wurde, zurückzugeben. Die Verwendung von Reinigungsmitteln zur Behebung von Verschmutzungen muss vorab mit dem Vermieter abgestimmt werden.

3. Zutritt zum Lagergelände und zu den Abteilen

a.

Der Mieter hat während der Öffnungszeiten Zutritt zum Lagergelände und zu seinem Abteil. Der Vermieter behält sich vor, neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch abteilspezifische Öffnungszeiten festzulegen. Sämtliche Öffnungszeiten können innerhalb angemessener Frist (mindestens 30 Tagen), geändert werden. Der Vermieter haftet nicht, wenn der Zutritt zum Gelände oder zum Abteil, etwa wegen eines technischen Gebrechens vorübergehend nicht möglich ist. Der Mieter ist nicht berechtigt, aus der vorübergehenden Unterbrechung der Versorgung des Abteils oder des Geländes mit Wasser, Strom etc. Ansprüche welcher Art auch immer, insbesondere Schadenersatz- oder Mietzinsminderungsansprüche, gegen den Vermieter geltend zu machen.

b.

Nur der Mieter oder eine schriftlich von ihm bevollmächtigte oder von ihm begleitete Person ist ermächtigt das Lagergelände zu betreten. Der Mieter kann eine derartige Bevollmächtigung jederzeit schriftlich widerrufen. Der Vermieter hat das Recht aber nicht die Pflicht, von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und, falls keine Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.

c.

Der Mieter ist verpflichtet, sein Abteil zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein nicht verschlossenes Abteil zu verschließen.

d.

Bei Gefahr im Verzug gestattet der Mieter dem Vermieter oder einer von ihm autorisierten Person jederzeit das Abteil zu öffnen und zu betreten.

e.

Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter zu einem mindestens sieben Tage im Voraus angekündigten Termin Zutritt zum Abteil zu gestatten, wenn behördliche Inspektionen vorgeschrieben werden oder Instandhaltungsarbeiten und/oder andere Arbeiten notwendig sind, die die Sicherheit bzw. die Funktionsfähigkeit der Anlage sicherstellen sollen und/oder ein Zu/Umbau der Anlage vorgenommen wird. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, hat der Vermieter das Recht, das Abteil ohne weitere Verständigung zu öffnen und zu betreten und, wenn nötig, gemäß Punkt 5 a und b vorzugehen.

f.

Der Vermieter hat das Recht, das Abteil ohne vorherige Verständigung des Mieters zu öffnen, zu betreten, die eingelagerte Ware gem. Ziffer 5 b und c zu verbringen und/oder die notwendigen Veranlassungen zu treffen

  • falls der Vermieter begründet annehmen kann, dass das Abteil gem. Ziffer 4 verbotene Gegenstände/Waren enthält und in Folge von einer Gefährdung der umliegenden Abteile/Bereiche auszugehen ist oder das Abteil nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird;
  • falls der Vermieter von der Polizei, der Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde rechtmäßig aufgefordert wird, das Abteil zu öffnen.

g.

Der Vermieter ist verpflichtet, ein durch eine von ihm autorisierte Person geöffnetes Abteil nach Verlassen mit einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem Mieter wieder Zugang zu geben.

4. Nutzung der Abteile und des Geländes durch den Mieter

a.

Der Mieter bestätigt, dass die Güter, die in dem Abteil gelagert werden, sein Eigentum sind oder die Person(en), deren Eigentum sie sind, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt hat (haben) und ihm gestattet wurde, die Güter in dem Abteil zu lagern.

b.

Folgendes darf nicht gelagert werden:

  • Juwelen, Pelz, Kunstobjekte, Sammlerstücke oder sonstige unersetzliche Objekte sowie Gegenstände mit ideellem oder speziellem Wert
  • Bargeld, Wertpapiere, Aktien oder Anteile
  • Nahrungsmittel oder verderbliche Waren, außer wenn diese derartig sicher verpackt sind, dass sie gegen Befall von Schädlingen geschützt sind und keine Schädlinge anziehen oder dass diese eine anderweitige Belästigung darstellen
  • Lebewesen egal welcher Art
  • brennbare oder entzündliche Stoffe/Flüssigkeiten wie z.B. Gas, Farben, Benzin, Öl, Lösungsmittel, etc.
  • unter Druck stehende Gase, unabhängig von deren Lagerung
  • verbotene oder gesetzwidrig in Besitz befindliche Waffen, Sprengstoffe, Munition (es sei denn gem. Gesetz gelagert)
  • Feuerwerkskörper
  • Chemikalien, radioaktive Stoffe, biologische Kampfstoffe und sonstige wassergefährdende Stoffe
  • Giftmüll, Asbest oder sonstige, potentiell gefährliche Materialien
  • Müll oder sonstiges Abfallmaterial, einschließlich tierischer oder toxischer/gefährlicher Abfälle
  • Jegliche toxische, entflammbare oder gefährlichen Substanzen oder Präparate, die in jedweder gesetzlichen oder lokalen Verordnung als solche klassifiziert sind oder entsprechende Warnzeichen nach dem global harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS-Piktogramme) auf der Verpackung enthalten
  • alles was Rauch oder Geruch absondert
  • Düngemittel
  • jegliche verbotene Substanzen und Gegenstände oder unrechtmäßig erworbene Gegenstände
  • Materialien, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen können
  • jede Art von Akkumulatoren oder Gegenstände, die solche beinhalten, insbesondere Fahrzeuge, wie z. B. E-Bikes oder E-Scooter.

c.

Es ist dem Mieter und jeder Person, die mit dem Mieter oder durch den Mieter legitimiert das Gelände betritt oder das Abteil verwendet, verboten:

  • Das Abteil oder das Gelände in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere Mieter oder der Vermieter gestört oder beeinträchtigt werden oder werden könnten.
  • Irgendeine Tätigkeit auszuüben, die die Versicherungsbestimmungen verletzt bzw. die einer gewerblichen oder sonstigen behördlichen Genehmigung bedarf.
  • Das Abteil als Büro, als Wohnung oder als Geschäftsadresse zu verwenden.
  • Etwas ohne Genehmigung des Vermieters an Wand, Decke oder Boden zu befestigen oder irgendeine Veränderung im Abteil vorzunehmen.
  • Die Lüftungsanlagen der Mieteinheit oder der Gesamtanlage zu verschließen oder Gegenstände davor zu lagern. Gleiches gilt für eine etwaig vorhandene Sprinkleranlage; der Abstand zwischen Sprinklerkopf und eingelagerten Gegenständen muss mindesten 0,5 m betragen.
  • Emissionen jedweder Art aus dem Abteil austreten zu lassen.
  • Den Verkehr auf dem Gelände, sowie Dritte in irgendeiner Form zu behindern.
  • in der Lagereinheit elektrischen Geräte anzuschließen, ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des Vermieters. Vorhandene elektrische Leitungen dürfen nicht angezapft oder verändert werden. Elektrische Geräte dürfen während der Abwesenheit des Mieters nicht betrieben werden.

d.

Um den Brand- und Umweltschutz stets zu gewährleisten, behält sich der Vermieter das Recht bei Verdachtsfällen vor, Stichproben in Form von Sichtung des Inhalts sowie der Stapelhöhe vorzunehmen. Der Mieter verpflichtet sich, das Betreten des Mietobjektes zu diesem Zwecke zu dulden und wird hierzu jederzeit Zutritt zum Mietobjekt gewähren.

e.

Der Mieter ist verpflichtet, unverzüglich etwaige Schäden des Abteils dem Vermieter zu melden und sich gemäß den Anweisungen des Personals zu verhalten.

f.

Dem Mieter ist es nicht erlaubt, das gemietete Abteil ganz oder teilweise unter zu vermieten.

g.

Der Vermieter behält sich vor, die Benutzung der gesamten Anlage insbesondere aus Sicherheitsgründen anders zu organisieren (Einbau von Sicherungstüren, Differenzierung nach Zugangszeiten etc.). Der Mieter erklärt bereits jetzt sein Einverständnis damit, dass er mit einer Umorganisation der Zugangsmöglichkeiten einverstanden ist und dass ihm für einen solchen Fall ein anderes Mietobjekt gemäß Ziffer 5 zugewiesen werden kann.

h.

Sollte durch unsachgemäße Handhabung der Alarm des Hauses und/oder des Lagerraumes außerhalb der Bürozeiten aktiviert werden, wird seitens des Vermieters eine Pauschalgebühr von 100,00 Euro erhoben.

i.

Der Mieter steht dafür ein, dass diejenigen, die mit seinem Willen Zutritt zum Mietobjekt haben, ebenfalls die voraufgeführten Bestimmungen einhalten.

5. Alternatives Abteil

a.

Der Vermieter hat das Recht, den Mieter aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen das gemietete Abteil zu räumen und die Ware in ein alternatives Abteilvergleichbarer Größe zu verbringen.

b.

Falls der Mieter dieser Aufforderung nicht fristgemäß entspricht, ist der Vermieter berechtigt, das Abteil zu öffnen und die Ware in ein anderes Abteil vergleichbarer Größe zu verbringen. Die Verbringung erfolgt in diesem Fall auf Risiko und Kosten des Mieters.

c.

Falls Ware gem. Ziffer 5 in ein vergleichbares Abteil verbracht wird, bleibt der bestehende Mietvertrag ohne Veränderungen aufrecht.

6. Miete, Kaution und Zahlungsbedingungen

a. Mietentgelt, Fälligkeit, Zahlung

(1) Die Höhe des Mietentgeltes ist im Vertrag (umseitig) geregelt.

(2) Der Vermieter ist berechtigt, die im Vertrag vereinbarte Miete nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben neu festzusetzen, frühestens aber nach Ablauf von sechs Monaten nach Vertragsschluss. Die Neufestsetzung hat gegenüber dem Mieter in Textform zu erfolgen. Diese gilt nach 30 Tagen nachdem Zugang der Erklärung des Vermieters beim Mieter. Der Mieter ist im Falle einer Mieterhöhung gemäß vorstehenden Sätzen berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Kündigt der Mieter das Vertragsverhältnis gilt die Mieterhöhung als nicht eingetreten. Bei einem Mietverhältnis, welches für einen längeren Zeitraum als ein Jahr abgeschlossen ist, verpflichten sich die Parteien, diese Mieterhöhung auf Verlangen eines Vertragspartners als Mietvertragsnachtrag in Textform zu vereinbaren.

(3) Das Mietentgelt ist jeweils im Vorhinein fällig. Die erste Mietzahlung ist bei Mietbeginn fällig und umfasst die erste Abrechnungsperiode. Die folgenden Abrechnungsperioden werden jeweils zum Fälligkeitstag per Lastschrift eingezogen.

(4) Zahlungen werden zuerst auf sonstige Kosten und Nebenkosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Mietforderung angerechnet.

(5) Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Mieters gegen Forderungen des Vermieters ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vermieter zahlungsunfähig geworden ist, oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit den Zahlungsverbindlichkeiten des Mieters steht und gerichtlich festgestellt oder vom Vermieter anerkannt ist.

(6) Geschäftskunden, die umseitig die Vorsteuerabzugsberechtigung erklärt haben, erklären sich auf Wunsch des Vermieter bereit, den qualifizierten Nachweis zu erbringen, dass die angemieteten Flächen/Abteile ausschließlich für Zwecke verwendet werden, die gem. § 15 UStG zum (vollständigen) Vorsteuerabzug berechtigen.

b. Fälligkeit, Nicht-Bezahlung des Mietentgeltes

(1) Bei fälligen Forderungen kann der Vermieter Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§288 BGB) in Rechnung stellen. Zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr in angemessener Höhe fällig, wenn eine Zahlung mehr als 7 Tage fällig ist. Weiteres hat der Mieter die allfällige Eintreibungskosten, z.B. Inkassobüro- sowie Kosten anwaltlicher Einmahnung zu tragen.

(2) Falls ein vom Mieter autorisierter Bankeinzug nicht ausgeführt werden kann, fallen zu einer evtl. Mahnpauschale zusätzlich die verrechneten Kosten der Bank an. Weiterhin kann eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro erhoben werden.

(3) Bei fälligen Forderungen hat der Vermieter in Ausübung seines Vermieterpfandrechtes das Recht, dem Mieter den Zutritt zum Gelände und dem Abteil zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss am Abteil zu befestigen, hierfür kann zudem jeweils eine Bearbeitungsgebühr von 10,00 Euro (maximal 20,00 Euro) erhoben werden. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Vermieter den Mietvertrag gekündigt bzw. aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Mieters offene Forderungen des Vermieters zu begleichen.

c. Pfandrecht/-verwertung

(1) Die eingelagerten Gegenstände unterliegen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Pfandrecht und dienen zur Besicherung der Forderung des Vermieters gegenüber dem Mieter aus dem Titel des Mietzinses, der sich sonst aus dem Mietverhältnis ergebenden Ansprüche, der im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Geltendmachung auflaufenden Kosten und Gebühren sowie insbesondere der Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter. Die Aufrechnung mit Forderungen des Mieters wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(2) Die Verwertung des Pfandes richtet sich gemäß §1245 BGB in Abweichung von den gesetzlichen Regelbestimmungen nach den folgenden Regelungen:

  • Befindet sich der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als 28 Tage im Verzug und ist das Mietverhältnis gekündigt, hat der Vermieter das Recht, den Mieter unter Androhung des Verkaufs bzw. der Verwertung/Entsorgung der eingelagerten Gegenstände zur Zahlung der offenen Forderungen binnen 10 Tagen schriftlich aufzufordern.
  • Der Mieter berechtigt den Vermieter einvernehmlich, die dem Vermieterpfandrecht unterliegenden, eingelagerten Gegenstände nach Androhung und nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Frist von 10 Kalendertagen zur Begleichung der offenen Forderungen auf Risiko und Kosten des Mieters in ein anderes Lager zu umräumen und/oder freihändig bzw. nach Beendigung des Mietverhältnisses je nach Art und Eigenschaft der eingelagerten Gegenstände zu veräußern, zu verwerten oder auch auf eine dem Vermieter angemessene Weise zu entsorgen bzw. zu vernichten. Innerhalb dieser Frist hat der Mieter dem Vermieter schriftlich mitzuteilen, welche eingelagerten Gegenstände/Waren von mehr als 50,00 Euro repräsentieren, bzw. ob der gesamte Abteilinhalt einen Wert von 1.000,00 Euro übersteigt. Teilt der Mieter dies dem Vermieter nicht fristgerecht mit, anerkennt der Mieter, dass der Vermieter hinsichtlich der Höhe eines evtl. erzielbaren Verwertungserlöses keinerlei Haftung, egal welcher Art, übernimmt.
  • Der Vermieter verpflichtet sich, die eingelagerten Gegenstände nur soweit zu verkaufen, soweit es für die Abdeckung der Forderungen samt Zinsen, Mahngebühren und aufgelaufenen Kosten erforderlich ist. Überschüsse aus der Verwertung stehen dem Mieter zu.

7. Beendigung des Vertrages

a.

Der Mieter kann den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. In diesem Fall gilt der Vertrag am auf die Kündigung folgenden Tag als beendet. Dies gilt nicht, wenn im Vertrag eine abweichende Regelung (z.B. feste Bindung auf ausgewählte Laufzeit) vereinbart wurde. Die Kündigung bedarf der Textform.

b.

Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag ordentlich mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen.

c.

Darüber hinaus hat der Vermieter das Recht das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich und ohne Einhaltung der unter Ziffer 7 lit. b genannten Frist aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Verstößen gegen Punkte 4, 5 und 6 sowie dann vor, wenn der Vermieter seine Geschäftstätigkeit am Standort des Abteils aus welchem Grund auch immer einstellt.

d.

Wird nach Kündigung des Vertrages bzw. nach Beendigung der Festmietzeit das Mietobjekt von dem Mieter nicht fristgerecht und/oder nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, haftet der Mieter für den Fall, dass der Vermieter dieses Mietobjekt bereits weitervermietet hat und der Nachmieter kein Ersatzobjekt akzeptieren will/ein Ersatzmietobjekt nicht vorhanden ist. Darüber hinaus ist der Mieter zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe mindestens der bisherigen Miete verpflichtet. Der Mieter stellt den Vermieter wegen möglicher Ansprüche des Nachmieters frei. Der Vermieter ist berechtigt, mit Gegenständen, die der Mieter nach Räumung (durch Rückgabe oder erkennbar offensichtliches Verlassen) im Mietobjekt stehen gelassen hat, wie folgt zu verfahren:

(1) Handelt es sich um offensichtlich wertlose Gegenstände (Sperrmüll etc.), gemäß Einschätzung des Vermieters, kann er diese sofort auf Kosten des Mieters entsorgen.

(2) Handelt es sich gemäß Einschätzung des Vermieters nicht um offensichtlich wertvolle Gegenstände, ist der Vermieterberechtigt, diese auf Kosten des Mieters bei sich einzulagern und drei Monate nach Aufforderung zur Abholung Mieters zu verwerten. Die Aufforderung ergeht in Textform. Diese Aufforderung zur Abholung ist einmal zu wiederholen.

(3) Die Verwertung soll soweit möglich, durch freihändigen Verkauf erfolgen, sofern kein dem Vermieter bekanntes Recht eines Dritten an den Gegenständen besteht. Ein Verwahrungsverhältnis wird hierdurch nicht begründet, der Vermieter hat nur für die Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Ein etwaiger Erlös ist nach Abzug der dem Vermieter entstandenen Kosten beim zuständigen Amtsgericht zugunsten des Mieters zu hinterlegen. Der Vermieter kann, sofern die Voraussetzungen gegeben sind, den Gegenstand auch sofort beim zuständigen Amtsgericht hinterlegen.

(4) Alle übrigen Gegenstände kann der Vermieter auf Kosten des Mieters einlagern. Er ist berechtigt, diese zu entsorgen, wenn der Mieter die Gegenstände nicht innerhalb von 6 Wochen nach entsprechender Aufforderung in Textform, die einmal zu wiederholen ist, abholt. Die Kosten der Entsorgung trägt der Mieter.

8. Schutzpaket

Die eingelagerten Waren/Gegenstände werden vom Vermieter wie im Vertrag vereinbart geschützt. Die jeweilige Höhe des Schutzpakets des Basisschutzes ist im Vertrag aufgeführt. Die Lagerung von Waren, deren Wert über den im Vertrag aufgeführten Basisschutz hinausgeht, erfolgt auf eigenes Risiko des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich die Waren/Gegenstände auf ihren Wiederbeschaffungswert zu versichern, soweit diese das Basisschutzpaket übersteigen oder nicht von einer durch den Vermieter angebotenen Versicherung abgedeckt sind.

9. Öffnung eines Abteils, Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses

a.

Die beiden Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass ein, nach den Bestimmungen dieses Vertrages durch den Vermieter durchgeführtes Öffnen eines Abteils nicht rechtswidrig ist, und ausdrücklich gestattet ist.

b.

Für den Fall einer vertragsgemäßen Kündigung nach Ziffer 7 schließen beide Parteien bereits jetzt einen außergerichtlichen Räumungsvergleich ab, der mit Wirksamwerden der Kündigung in Kraft tritt. Mieter und Vermieter sind sich darüber einig, dass das Mietverhältnis einvernehmlich sieben Tage nach Zugang der Kündigung endet. Die jeweilige Lagereinheit wird vom Mieter innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Kündigung zurückgegeben.

c.

Die Anwendung des §545 BGB, Stillschweigende Verlängerung des Mietvertrages, wird ausgeschlossen.

10. Allgemeine Vertragsbestimmungen

a.

Alle schriftlichen Mitteilungen des Vermieters bzw. Mieters haben an die im Mietvertrag angeführte bzw. an die dem Mieter bzw. Vermieter zuletzt schriftlich bekanntgegebene Adresse des Vermieters bzw. Mieters zu erfolgen. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, etwaige Änderungen ihrer im Vertrag genannten Anschrift unverzüglich schriftlich dem anderen Vertragspartner mitzuteilen.

b.

Das Vertragsverhältnis (Rechte und Pflichten) geht beiderseits auf die Rechtsnachfolger über. Der Vermieter kann im Wege des Vertragspartnerwechsels durch einen neuen Vermieter ersetzt werden. Hierzu bedarf es keiner Einwilligung des Mieters.

c.

Es gelten nur die in diesem Vertrag festgehaltenen Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

d.

Der Vermieter ist behält sich das Recht vor, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen einseitig zu ändern, wenn

(1) nach Vertragsschluss unvorhersehbare (und unbeeinflussbare) Änderungen eingetreten sind (z. B. die Rechtsprechung erklärt eine Klausel der AGB für unwirksam) oder Lücken in diesen AGB offenbar werden und

(2) dadurch das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erheblich gestört wurde.

e.

Darüber hinaus ist der Vermieter berechtigt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch aus anderen Gründen zu ändern. Der Mieter kann dieser Änderung widersprechen. Eine Zustimmung gilt jedenfalls als erteilt, wenn der Mieter nicht innerhalb von sechs (6) Wochen in Textform widerspricht.

f.

Auf dem Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.

g.

Gerichtsstand ist das zuständige Gericht in Leipzig.

h.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht den Bestand der übrigen Vertragsbestimmungen. Die Parteien verpflichten sich die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame, die dem wirtschaftlichsten Sinn am ehesten entsprechen, zu ersetzen.